Ertragsgesetz

Ertragsgesetz
Gesetz vom abnehmenden  Grenzertrag; bezeichnet einen produktionstechnischen Sachverhalt, der bei partieller Faktorvariation auftritt. Es wurde ursprünglich für landwirtschaftliche Produktionsprozesse formuliert (Turgot: Bodenertragsgesetz). Dabei wird Boden als fixer, bes. die Arbeitsleistung als variabler Faktor betrachtet. Vorausgesetzt wird eine Produktionsfunktion mit begrenzt substitutionalen Produktionsfaktoren; vgl. Abbildung „Ertragsgesetz“.
Der Gesamtertrag nimmt bei Gültigkeit des E. bei Erhöhung des Arbeitseinsatzes zunächst überproportional und danach unterproportional zu (positive, aber abnehmende Grenzerträge); schließlich geht der absolute Ertrag zurück. Der Boden ist zunächst Überschussfaktor, dessen Aufnahmekapazität für Arbeitsleistungen mit ständig steigendem Arbeitseinsatz sich irgendwann gleichsam erschöpft. Dieser Zusammenhang spiegelt sich im Verlauf des Grenz- und des Durchschnittsertrages wider: Der Grenzertrag nimmt zunächst zu, erreicht ein Maximum (bei A0) und nimmt schließlich ab. Gleiches gilt für den Durchschnittsertrag, der sein Maximum dann erreicht, wenn sich beide Kurven schneiden. Das E. der neoklassischen Produktionstheorie unterstellt von Anfang an positive, abnehmende  Grenzerträge ( neoklassische Produktionsfunktion).

Lexikon der Economics. 2013.

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